Satzung

§ 1 Name und Sitz 

Der am 18. Mai 1963 gegründete Verein führt den Namen „Fischereiverein Dellmensingen e.V.“
Sitz des Vereins ist Dellmensingen.

Er wurde am 13. September 1963 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ulm, unter der Nummer VR 277 eingetragen. 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes„Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. 

  1. Die Tätigkeit des Vereines ist im Wesentlichen gerichtet: 
    a)  auf Pflege und Förderung der nicht gewerblichen Angelfischerei.
    b)  auf sachgemäße Bewirtschaftung der dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer. 
    c)  auf Förderung der Fischerei, des Gewässerschutzes und die Hege und Pflege der freilebenden Tier –      und Pflanzenwelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei-, des Natur-,         Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes.   
    d)  Pflege und Förderung des Fischereiwesens, des fischereilichen Brauchtums, der fischereilichen         Aus- und Weiterbildung, sowie der allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischgerechtigkeit.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des    Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine    Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus aktiven-, passiven-, jugendlichen- und Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.

Passive Mitglieder sind solche, die den Verein ideell oder materiell unterstützen und fördern.

Jugendliche im Alter von 10 – 18 Jahren können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters als jugendliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
Näheres wird in der Jugendordnung festgelegt, die vom Ausschuss beschlossen wird.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Ausschusses solche Personen werden, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Ihre Ernennung geschieht durch die Generalversammlung mit dreiviertel der Stimmenmehrheit. 

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muß schriftlich bei dem Vorsitzenden erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Aufnahme-suchende, die aus einem Fischereiverein ausgeschlossen wurden oder infolge Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschieden sind, dürfen nicht aufgenommen werden.

Angabe von Gründen bei einer Ablehnung der Aufnahme ist nicht erforderlich. 

§ 4 Austritt 

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Geschieht die Austrittserklärung nach dem 1. Oktober, so ist der Mitgliedsbeitrag für das ganze folgende Jahr zu bezahlen. 

§ 5 Ausschluss 

Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn ein Mitglied: 
a)  ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß es solche     begangen hat oder, daß die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht gegeben war oder     weggefallen sind
b)  sich durch Fischfrevel, wegen Übertretung der fischereipolizeilichen Vorschriften und sonstiger Vergehen an den Fischgewässern strafbar macht, andere zu einer solchen Tat anstiftet oder gegen die     Gewässerordnung verstößt.
c)  den Bestrebungen und Anordnungen des Vereines zuwiderhandelt, durch sein Verhalten im Verein     Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt
d)  trotz Mahnung mit den Beiträgen, ohne Entschuldigung, länger als drei Monate im Verzug geblieben ist. 
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Dem Ausgeschlossenen steht das Berufungsrecht an die nächste Generalversammlung zu, die mit drei-viertel Stimmenmehrheit den Beschluss für ungültig erklären kann. Der Beschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch beim Ausschluss verliert das ausscheidende Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgeschlossene Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, wie Fisch- und Mitgliedskarte, Abzeichen usw. umgehend und ohne Vergütung von Seiten des Vereins an diesen zurückzugeben. 

§ 6 Geschäftsjahr, Beiträge und Gebühren 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die vom Ausschuss empfohlene Beitrags- und Gebührenfestsetzungen für die Aufnahmegebühren,die Jahresbeiträge, die Erlaubnisscheine und der Arbeitsgebühr, bedarf der Zustimmung der General-versammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Beträge bisspätestens 1. März jeden Jahres unaufgefordert an die Vereinskasse zu entrichten. 

§ 7 Vereinsleitung

Der Verein wird von einem Ausschuss geleitet, der auf 3 Jahre gewählt wird. 
Der Gesamtausschuss besteht aus: 

  • 1. Vorsitzenden, der zugleich Vorstand im Sinne des BGB ist.
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Gewässerwart
  • Jugendwart
  • 3 Beisitzern

Führt ein Ausschussmitglied eine Doppelfunktion aus, so kann ein weiterer Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer können vom Ausschuss mit Sonderaufgaben betraut werden. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ersetzt der Ausschuss seine Stelle durch Zuwahl.
Ausgenommen sind der 1. und 2. Vorsitzende, die in der nächsten Generalversammlung gewählt werden.Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und tritt im Bedarfsfall zusammen. 
Soweit nicht die Angelegenheiten des Vereins nach dieser Satzung zu ordnen sind, besorgt sie der1. Vorsitzende. 

§ 8 Verwaltung 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist jedoch der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende beruft den Ausschuss und die Mitgliederversammlungen ein, leitet die Verhandlungen und hat für denVollzug der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Die bei ihm eingehendenZuschriften sind in der nächsten Ausschusssitzung bzw. Mitgliederversammlung bekanntzugeben.Der Kassenwart ist verpflichtet, die Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach den Belegen, welche laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Der Kassenwart darfZahlungen oder Abhebungen von Vereinskonten nur tätigen, wenn diese vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind.Sparkassenbücher und Kontoauszüge verbleiben in den Händen des Kassenwartes.Er hat dem 1. Vorsitzenden und dem Ausschuss jederzeit Einblick in seine Rechnungsführung zu gewähren. 
Der Schriftführer hat über den Gang der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse in den Ausschusssitzungen undMitgliederversammlungen ein fortlaufendes Protokoll zu führen, das von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung vorzulegen ist. 
Der Gewässerwart übernimmt die Verpflichtung, die Vereinsgewässer und den Fischeinsatz zu überwachen und vorkommende Verfehlungen der Mitglieder gegen die Gewässerordnung dem Vorstand sofort zur Kenntnis zu bringen.Die Revisoren haben die Kasse und die Jahresrechnung zu prüfen und über den Befund in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Vereinsjugend. Seine Aufgabe besteht darin, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern auszubilden. 
Den Beisitzern obliegen die Beratung und Unterstützung des gesamten Ausschusses. 

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die Generalversammlung findet alljährlich nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Mitglieder die in der GesamtgemeindeErbach wohnen, wird die Einladung mit der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde mindestens 8 Tage vorher bekantgegeben,außerhalb wohnende erhalten diese schriftlich. 
Der Generalversammlung obliegt insbesondere:

a)  Die Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden, des Rechnungsberichts des Kassenwarts, des Berichtes der Rechnungsprüfer, des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr und der Tätigkeitsbericht der übrigen Vereinswarte

b)  die Erteilung der Entlastung des Ausschusses

c)  die Wahl der Ausschussmitglieder

d)  die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für das nächste Jahr. 

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie von der Versammlung mit zwei drittel der Mehrheit als solche anerkannt werden. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, oder wenn die Einberufung vom Ausschuss gewünscht wird. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

§ 10 Wahl der Ausschussmitglieder 

Die Wahl der Ausschussmitglieder vollzieht sich in der Weise, daß der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart, Schriftführer, Gewässerwart und der Jugendwart je in einem Wahlgang geheim zu wählen sind. Die Wahl der übrigen Ausschussmitglieder erfolgt in einem Wahlgang und geheim. Bisherige Ausschussmitglieder sind wieder wählbar. Wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, können die Wahlgänge durch Handzeichen durchgeführt werden. Jugendliche haben ab dem 16. Lebensjahr ein aktives Wahlrecht, können aber nicht in den Ausschuss gewählt werden. 

§ 11 Pachtung von Gewässern 

Den Mitgliedern ist es untersagt, Fischwasser, an denen der Verein Interesse haben könnte, zu pachten oder käuflich zuerwerben ohne ihr Vorhaben vorher mit dem Verein zu besprechen. Ist die Möglichkeit einer Pacht weiterer Fischwasser fürden Verein gegeben, so hat der Ausschuss über diese Frage zubeschließen. 

§ 12 Jugendförderung 

Um die Jugend zu fördern, ist es wünschenswert, Mitgliedsangehörige und Interessenten von 10 Jahren an für unsereBestrebungen zu gewinnen und sie der Jugendgruppe zuzuführen. Jugendliche von 10 bis 16 Jahren dürfen nur in Begleitungdes Jugendwartes oder eines Mitgliedes über 18 Jahre fischen. In stehenden Gewässern kann der Jugendliche alleine fischen,wenn er bei Kartenausgabe das 14. Lebensjahr vollendet hat und einen staatlichen Fischereischein besitzt. 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung 

Satzungsänderungen sind nur durch Beschluss der Generalversammlung möglich.Der Beschluss erfordert eine drei viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Dringlichkeitsanträge werden nicht zugelassen.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, in welchermindestens zwei drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine nochmaligeVersammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Auflösung ist dieZustimmung von drei viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, kommt das Gesamtvermögen nach Abzug allerVerbindlichkeiten allen Dellmensinger Vereinen zugute. Die Gemeinde Dellmensingen tritt hierbei als Treuhänder auf. 

§ 14 Allgemeines 

Die Mitglieder, insbesondere die Inhaber von Vereinsangelkarten sind verpflichtet, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

§ 15 Gewässerordnung 

Die Vorschriften über das Fischen in den Vereinsgewässern die einzuhaltenden Mindestmaße und Schonzeiten die Führung vonFangbüchern u. a. werden in einer besonderen Gewässerordnung festgelegt die vom Ausschuss bestimmt wird. 

§ 16 Schlichtung von Streitigkeiten 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins, kann der Vereinsvorsitzende einen Schlichtungsausschuss einberufen.Dieser soll aus drei Mitgliedern bestehen, die mit den Parteien nicht in naher verwandtschaftlicher oder geschäftlicher Beziehung stehen.Der Schlichtungsausschuss soll nach Anhörung der Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeiten machen und im Einvernehmenmit dem Vorsitzenden eine gütliche Einigung versuchen. 

Dellmensingen den, 08. März 2002 


Satzungsbeschluss 14. Juli 1963
Anhang zur Satzung 29. November 1969
Neufassung der Satzung 08. März 2002
Änderung der Satzung 18. März 2005
Änderung der Satzung 25. März 2011